Ein Arbeitsunfall kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer gerade nicht seiner Arbeit nachgeht. Neben den klassischen Wegeunfällen ist dies auch bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen wie Jubiläums- oder Weihnachtsfeiern möglich. Unfallopfer stehen dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?