Um sich der Volksverhetzung strafbar zu machen, muss man nicht aktiv hetzende Parolen rufen. Im Zweifelsfall reicht der Upload von volksverhetzenden Inhalten ins Internet. Das beweist ein Urteil des Amtsgerichts Augsburg.
Die Tatorte: Facebook, YouTube und WhatsApp. Dort verbreitete ein 22-jähriger…